Der folgende Text ist nicht mehr aktuell. Er erschien im Jahre 2000 in der NZZ in der Rubrik «Nebenbei notiert». Er ist nur aus dem Archiv geholt worden, weil es Grund für ein kleines Jubiläum gibt. Der darin zitierte Erlass ist nämlich vor genau zehn Jahren, nämlich am 9. Juli 2008, aufgehoben worden. Er hatte immerhin das schöne Alter von 81 Jahren erreicht.
Verwendung von Personen
bl. In einer kantonalen Verordnung aus dem Jahre 1927 liest man: «Die Verwendung von männlichen Personen unter 18 Jahren und weiblichen ohne Unterschied des Alters ist nicht statthaft.» Was sich da in den wilden zwanziger Jahren alles getan haben muss! Die Verordnung ist allerdings heute noch in Kraft und findet sich unter der Ordnungs-Nummer 861.122 in der aktuellen Zürcher Gesetzessammlung. Sie regelt Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen in Betriebsunternehmungen, die nach Grösse und Art von der bundesrätlichen Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen erfasst werden. Zur Bedienung und Instandhaltung eben dieser Dampfkessel und Dampfgefässe darf nur sachkundiges und zuverlässiges Personal verwendet werden. Die Verwendung der eingangs erwähnten Personen ist, wie gesagt, nicht statthaft. Insbesondere weiblichen Personen ohne Unterschied des Alters wäre es also gemäss Verordnung 861.122 immer noch verwehrt, sich an Dampfkesseln und Dampfgefässen zu schaffen zu machen, die von der Verordnung erfasst werden. (Dampfkochtöpfe gehören nicht dazu.) Das ist eine krasse Geschlechterdiskriminierung. Sie sollte aus dem kantonalen Verordnungsrecht ausgemerzt werden. Auch Frauen müssen uneingeschränkt Dampf ablassen können!
