2003 beschlossen die eidgenössischen Räte die Einführung der Splittingmethode* für die Besteuerung der Ehepaare und Familien. Leider verpackten sie diese Regelung in ein Steuerpaket, bei dem es auch um die Wohneigentumsbesteuerung und die Stempelabgaben ging: eine unbekömmliche Mischung. Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 abgelehnt, wobei die Gegnerschaft aber nicht in erster Linie dem Splitting galt. Seither will man jedoch in der eidgenössischen Politik nichts mehr davon wissen.
Und nun wird ernsthaft die Individualbesteuerung als Mittel gegen die «Heiratsstrafe» propagiert (Leserbrief 27. 6. 18). Dass diese ersetzt würde durch eine «Einverdienerstrafe», scheint nebensächlich zu sein. Denn mit der Individualbesteuerung wird einfach die gesellschaftliche Tatsache negiert, dass Ehepaare, die einen gemeinsamen Haushalt führen, eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben bei der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss dem in der Bundesverfassung verankerten Grundsatz. Muss man es immer wieder repetieren, dass bei der Individualbesteuerung Ehepaare benachteiligt würden, bei denen das Einkommen ungleich auf die Partner verteilt ist? Muss denn beispielsweise ein Rentnerpaar steuerlich bestraft werden, wenn die Rente des Ehemannes den Hauptanteil seines Einkommens ausmacht? Erstaunlich ist, dass bei der Diskussion um die richtige Lösung zur Beseitigung der «Heiratsstrafe» fast immer die Situation in den Kantonen ausgeblendet wird: Die Mehrheit wendet nämlich die Splittingmethode an. Wieso kann man denn im Bund nicht diesen Weg gehen?
Anmerkung:
Dieser Text ist am 3. Juli 2018 als Leserbrief von mir in der NZZ erschienen.
* Beim Splittingverfahren werden die Ehepaare gemeinsam besteuert, das gemeinsame Einkommen wird jedoch zur Berechnung des Steuersatzes durch zwei geteilt (Vollsplitting).
